Sport

Unter Auflagen unterm Dach

Thomas Bleicher
18. Mai 2020, 10:17 Uhr

Fitnessstudios haben wieder geöffnet. Foto: dpa

Flensburg/Kiel. Die Landesregierung in Schleswig-Holstein hat am Samstag den rechtlichen Rahmen für Lockerungen der Corona-Beschränkungen gesetzt. Laut der Verordnung sollen ab Montag neben Tourismus auch Restaurantbesuche, Training im Fitnessstudio sowie ganz generell Sport im Innenbereich wieder möglich sein. »Nun können wir das öffentliche Leben schrittweise und unter Auflagen vorsichtig weiter hochfahren«, hatte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Freitagabend angekündigt.

»Ich begrüße die Entscheidung der Landesregierung, nunmehr die Möglichkeit der Nutzung nahezu aller Sportanlagen drinnen und draußen geschaffen zu haben − unter genau festgelegten Bedingungen. Für die über 2.500 im Landessportverband organisierten Sportvereine ist dies das lang erhoffte Startsignal zum Wiedereinstieg in ein reguläres Vereinsleben«, sagte Hans-Jakob Tiessen, Präsident des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV), am Sonnabend in einer Pressemitteilung. 

»Die Sportvereine haben sich gerade in dieser Krise als stabile gesellschaftliche Kraft mit einer sehr hohen sozialen Bindungsfähigkeit erwiesen. Ich bin daher zuversichtlich, dass die Sportvereine auch diese nächste Phase der Lockerungen mit einer hohen Eigenverantwortung erfolgreich begleiten werden. Dabei ist eines klar: Die Corona-Krise ist noch nicht überwunden. Oberstes Gebot ist und bleibt die Gesundheit in der gesamten Bevölkerung. DiePandemie muss weiter erfolgreich eingedämmt werden. Ein verantwortungsvolles und umsichtiges Handeln aller Sportlerinnen und Sportler wird hierbei einen wichtigen Beitrag leisten können«, so der LSV-Präsident weiter. 
Tiessen richtete dabei auch schon den Blick in die Zukunft: Perspektivisch müsse auch die Öffnung der Schwimmbäder für den Vereinssport geprüft werden. »Das Schwimmen ist für die Menschen in unserem Land zwischen den Meeren elementar. Es gibt hervorragende Konzepte der Schwimmverbände auf Landes- und Bundesebene, wie auch für den Schwimmsport und die Schwimmausbildung ein behutsamer Wiedereinstieg unter Einhaltung aller erforderlichen Gesundheitsregeln ermöglicht werden kann«, so Tiessen.
Nachdem vor 14 Tagen bereits Outdoor-Aktivitäten unter Auflagen wieder zugelassen wurden, jetzt also auch Indoor-Sport. Der Unterschied: Während sich laut Landesregierung die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen. Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben der Beachtung der klaren Beschränkungen und Auflagen ist bei der Umsetzung in erheblichem Maße Eigenverantwortung gefragt. 
Dies betrifft auch die neuen Regelungen für den Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Duschen und Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter Bedingungen wieder Sport im Innenbereich. Dies gilt auch für Fitnessstudios. Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.

Der Wortlaut für den Sport

Der Kreissportverband Schleswig-Flensburg hat in einem Newsletter die genauen Regelungen für den Sport zusammengefasst.

Hier die den Sport betreffenden Regelungen im Originalwortlaut (§ 11):

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.

(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet. Das für Sport zuständige Ministerium kann auf Antrag den Spielbetrieb oder Wettkämpfe für andere Sportarten zulassen, soweit der Veranstalter die Einhaltung eines vergleichbaren Hygienekonzepts gewährleistet und insbesondere Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.

Ruwen Möller